Vermietung der Krypta

IHR ANSPRECHPARTNER:
Kryptabeauftragter: Ulrich Müller
Telefon: 0162 3353 647
email: weyand.mueller@t-online.de

ORDNUNG UND HINWEISE FÜR DIE BENUTZUNG DER KRYPTA HEUSWEILER
DER KATHOLISCHEN KIRCHENGEMEINDE OBERES KÖLLERTAL HEILIGE FAMILIE

Grundsätzliches

Für die Umsetzung dieser Ordnung bestimmt der Verwaltungsrat einen Kryptabeauftragten und einen Stellvertreter, die für alle Belange der Krypta zuständig sind.

Die Krypta, bestehend aus einem möblierten Pfarrsaal (der in der Regel in 2 Räume unterteilt ist), einer vollausgestatteten Küche, Abstellräumen, einem Eingangsbereich sowie Toiletten an zwei Orten, dient auch den Vereinen und Gruppen der Pfarrgemeinde Mariä Heimsuchung. Für diese ist die Benutzung kostenlos. Ihre festen, regelmäßigen und besonderen Benutzungstage bzw. Stunden werden vom Kryptabeauftragten in einem Wochenbelegungsplan eingetragen. Hierbei ist festzulegen, welcher der 2 unterteilten Räume oder ob die gesamte Krypta genutzt werden soll. Verantwortlich für die Einhaltung der Ordnung während der Nutzung ist der Vorsitzende / Leiter der Gruppe bzw. der Mieter.

Ein abgetrennter Raum oder auch die gesamte Krypta kann auch an externe Privatpersonen oder externe Vereine für Veranstaltungen vermietet werden. Zur Deckung der Bewirtschaftungskosten (Strom, Wasser, Heizung, etc.) und als Nutzungsentgelt ist vom Veranstalter eine Miete zu entrichten. Die Höhe der Miete wird jährlich vom Verwaltungsrat festgelegt. In seiner Sitzung vom 23.10.2023 hat der Verwaltungsrat folgende Miethöhe beschlossen:

300 Euro für den gesamten Saal
200 Euro für Raum 1 (mit Küche)
150 Euro für Raum 2 (ohne Küche)

Für Veranstaltungen anlässlich einer Beerdigung beträgt die Miete jeweils die Hälfte der Normalmiete.

Auskunft über freie Termine und Zusagen zur Benutzung erteilt ausschließlich der Kryptabeauftragte. Bei externen Veranstaltungen erfolgen eine eventuelle Schlüsselaus- und -rückgabe, Aus- und Rückgabe von zu nutzenden Gegenständen sowie die Kontrolle der Räumlichkeiten durch den Kryptabeauftragten oder seinen Stellvertreter.

Der Ablauf der Veranstaltung ist mit dem Kryptabeauftragten oder seinem Stellvertreter abzustimmen.

Benutzungsordnung

  1. Alle Benutzer sind gehalten, für die pflegliche Behandlung der Räume und aller Einrichtungsgegenstände zu sorgen.
  2. Vorhandenes Geschirr, Gläser und Bestecke können vom Veranstalter benutzt werden. Der Veranstalter muss sich vor der Benutzungsvereinbarung vergewissern, ob er mit dem vorhandenen Bestand an Geschirr, Gläsern etc. seine geplante Veranstaltung durchführen kann oder ob dieser eventuell durch private Gegenstände (Bestecke etc.) zu ergänzen ist. Zu Bruch gegangenes Geschirr, Gläser bzw. fehlende Gegenstände werden in Rechnung gestellt. Gegenstände dürfen nicht mit nach Hause genommen werden. Die zurzeit geltenden Preise sind der Anlage zu entnehmen. Bei Beschädigung an Gebäude und Einrichtung wird von der Kirchengemeinde ein Fachbetrieb mit der Reparatur zu Lasten des Veranstalters beauftragt. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle benutzten Räume besenrein zu hinterlassen. Die Reinigung durch Personal des Vermieters geht zu Lasten des Veranstalters.
  3. Der Veranstalter muss sich vergewissern, dass nach der Benutzung der Krypta alle Fenster geschlossen sind, die Außentür abgeschlossen ist sowie alle Lichter gelöscht sind.
  4. Tischdecken und Handtücher sind in der Regel vom Veranstalter zu stellen.
  5. Rechnungen für Essenslieferungen dürfen nur auf den Namen des Veranstalters adressiert werden, nicht auf die Kirchengemeinde.
  6. Der Veranstalter ist gehalten dafür Sorge zu tragen, dass Musik- und Unterhaltungsprogramme so zu regulieren sind, dass Anlieger in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Würde der Kirche nicht beeinträchtigt wird.
  7. In allen Räumen gilt ein striktes Rauchverbot.
  8. Etwaige behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, sind vom Veranstalter einzuholen.
  9. Die Mitnahme von Tieren aller Art ist nicht gestattet.
  10. Entstandener Müll ist vom Veranstalter mit nach Hause zu nehmen.
  11. Der Veranstalter ist verpflichtet, selbst für die Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen zu sorgen
  12. Bei größeren Veranstaltungen (über 100 Personen) ist der Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung erforderlich
  13. Liegt in anderen Fällen keine Veranstalterhaftpflicht vor, wird eine Kaution in Höhe der Miete erhoben.